AGB

AGB – Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen    

1. Geltungsbereich
Die OPTERNUS GmbH, im folgenden OPTERNUS, beliefert ausschließlich Industrie und Gewerbe sowie Bildungs- und kommunale Einrichtungen, im folgenden Besteller. 
2. Leistungsinhalt, Annahmefrist
2.1. Allein maßgeblich für die Bestimmung des von Opternus geschuldeten Kaufgegenstands ist die Beschreibung des Herstellers. Angaben in Katalogen, Prospekten, Online-Angeboten und anderen werblichen Medien sind nicht verbindlich.
2.2. Der Besteller hält sich 2 Wochen an seine Bestellung gebunden. OPTERNUS ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen.

3. Preise
Die Preise in Euro gelten ab Lager, ausschließlich Verpackung und Versand und zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. OPTERNUS und der Besteller vereinbaren die Zahlungsbedingungen im Einzelfall. Ist nichts vereinbart, so sind Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
4.2. OPTERNUS ist berechtigt, für jede Mahnung EUR 10,00 in Rechnung zu stellen.
4.3. Gerät der Besteller in Annahmeverzug, so tritt die Fälligkeit des Kaufpreises sofort ein.
4.4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich OPTERNUS ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- oder Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
4.5. Der Besteller hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch OPTERNUS anerkannt wurden.
4.6. Im Falle von Lastschriftretouren oder nicht eingelösten Schecks werden alle Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig. OPTERNUS ist berechtigt, in diesen Fällen eine Kostenpauschale von 20,00 € zu berechnen.

5. Lieferungs- und Leistungszeit, Teillieferungen
5.1. Der voraussichtliche Liefertermin wird dem Besteller mit der Auftragsbestätigung mitgeteilt. Beträgt die Lieferfrist mehr als vier Wochen, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, es sei denn, dass er vor der Bestellung bereits die Lieferdauer kannte.
5.2. Bei Lieferverzug durch OPTERNUS ist der Besteller verpflichtet, zunächst schriftlich eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach deren fruchtlosem Ablauf ist er berechtigt, hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferung von der Bestellung zurückzutreten.
5.3. Ist die Nichteinhaltung einer Lieferfrist auf höhere Gewalt, z. B. Krieg, Aufruhr, Mobilmachung, Arbeitskampf, unvorhersehbare Hindernisse oder sonstige von OPTERNUS nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, insbesondere auch wenn solche Umstände bei Vorlieferanten eintreten, wird die Lieferfrist einmalig um drei Wochen verlängert, wenn OPTERNUS diesen Fall dem Besteller angezeigt hat.
5.4.  OPTERNUS ist zu Teillieferungen berechtigt.

6. Versendung, Gefahrübergang
6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung der Ware geht wie folgt auf den Besteller über:
a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder von der Versandfirma abgeholt worden ist.
b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb.
6.2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung der Ware an dem Tage  auf den Besteller über, an dem OPTERNUS ihm die Versandbereitschaft schriftlich angezeigt hat (Fax, Email, Post). Die Kosten der Einlagerung während des Annahmeverzugs trägt der Besteller.
6.1. Der Besteller verpflichtet sich, Rücksendungen  (z. B. wegen Reklamationen, Garantierücksendungen o.a.) mit einer Servicenummer (RMA Nr.) zu versehen, die telefonisch oder schriftlich bei OPTERNUS abgerufen werden kann.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von OPTERNUS bis zur Erfüllung sämtlicher OPTERNUS gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird OPTERNUS auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; OPTERNUS steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
7.2. Der Besteller ist verpflichtet, die Ware bis zum endgültigen Erwerb des Eigentums pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Besteller diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
7.3. Bis zum endgültigen Erwerb des Eigentums ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass er von seinem Kunden vollständige Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
7.4. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller OPTERNUS unverzüglich zu benachrichtigen.
7.5. Verletzt der Besteller eine der in diesem Abschnitt genannten Pflichten, ist OPTERNUS nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten Frist von mindestens 14 Tagen zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Nach Ablauf der Frist ist der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch OPTERNUS liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, OPTERNUS hätte dies ausdrücklich erklärt.

8. Gewährleistung, Prüfungspflichten, Rückgabe
8.1. OPTERNUS gewährleistet für alle neuen Produkte für die Dauer von einem Jahr ab Erhalt der Ware, dass sie frei von Mängeln sind. Für gebrauchte Produkte ist die Haftung ausgeschlossen mit Ausnahme der Fälle der Ziffern 8.7 und 8.8.
8.2. Für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, der Nichtbeachtung von Hinweisen zur Anwendung oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind übernimmt OPTERNUS keine Gewährleistung.
8.3. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Käufer Eingriffe und/oder Reparaturen an Geräten vornimmt oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von OPTERNUS autorisiert wurden.
8.4. Offensichtliche Mängel und Transportschäden sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Lieferung schriftlich anzuzeigen. Verletzt der Besteller diese Pflicht, so gilt die Ware auch in Ansehung des Mangels als genehmigt.
8.5. OPTERNUS ist berechtigt, mangelhafte elektronische Geräte zweimal nachzubessern. Schlägt der zweite Nachbesserungsversuch fehl, so kann der Käufer die anderen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen. Bei Rückgängigmachung des Vertrages erstattet OPTERNUS folgende Zeitwerte:
      a) bis zu einem halben Jahr ab Kauf: 75%
      b) bis zu einem Jahr ab Kauf: 50%
      c) bis zu eineinhalb Jahren ab Kauf: 25%
     Es bleibt dem Käufer unbenommen, einen höheren Zeitwert nachzuweisen.
8.6. Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere aufgrund von Lieferverzögerungen und Mangelfolgeschäden (entgangener Gewinn, sonstige Vermögensschäden) sind ausgeschlossen.
8.7. Von den vorstehenden Haftungsausschlüssen ausgenommen sind Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung OPTERNUS oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines Ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.8. Von den Haftungsausschlüssen ebenfalls ausgenommen sind Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von OPTERNUS, eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
8.9. Bedingung für die Haftung von OPTERNUS für die Wiederherstellung von Daten ist, dass eine zeitgemäße Datensicherung erfolgt ist, so dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

9. Schlussbestimmungen
9.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
9.2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen, auf die diese Bedingungen Anwendung finden, der Sitz von OPTERNUS. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. OPTERNUS steht es jedoch frei, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.


OPTERNUS GmbH
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Stand: Januar 2022

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